Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination (SiGeKo)
nach BaustellV und RAB
Seit 1. Juli 1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV).
Nach § 4 BaustellV haben Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens für eine wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen und die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 BaustellV zu veranlassen. Diese Pflicht beinhaltet auch die Bestellung geeigneter Koordinatoren, sofern der Bauherr - mangels eigener Fachkenntnisse - die Aufgaben des Koordinators (entsprechend RAB 30) nicht selbst wahrnehmen kann.

Wir erbringen für den Bauherren folgende Leistungen im Rahmen der BaustellV:
- Analyse der Planung auf Sicherheits- und Gesundheitsrisiken
- Koordination der Maßnahmen gemäß der allgemeinen Grundsätze des §4 ArbSchG
- Erarbeitung und Fortschreibung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGePlan)
- Erstellung der Vorankündigung für das GGA
- Überprüfung der ausführenden Firmen in Bezug auf Erfüllung der Verpflichtung nach der BaustellV
- Koordination der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die ausführenden Firmen
Gerne klären wir in einem persönlichen Gespräch den Bedarf für Ihr Bauvorhaben.